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Das gesamte Material zu diesem
Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und
noch erlebt!
Montag 15.08.2005 15.00 Uhr
Dritter Teil
Die angeblich fehlende Leistungsfähigkeit
Da bei Ansatz der realistischen Reststudiendauer die Bedürftigkeit
des Studenten eindeutig ersichtlich war, mußte noch tiefer in die
Trickkiste gegriffen werden.
Nunmehr versteifte sich die Rechtspflegerin unterstützt von einer
Richterin darauf daß xxx und seine Ehefrau als
„Insolaner“ grundsätzlich nicht leistungsfähig
seien.
Daß sie sich damit im Widerspruch zu Fachkommentaren und
OLG-Urteilen befinden, stört überhaupt nicht, man hat endlich den
richtigen Hebel gefunden.
Jetzt hat man die Begründung: Weil die Eltern nicht leistungsfähig
sind, darf der Sohn nicht die an der von ihm besuchten Hochschule
übliche Studiendauer von 14 Semestern (andere Hochschulen weisen in
seinem Fachbereich noch längere Studienzeiten auf!) studieren,
sondern nur insgesamt 9 Semester. (OLG-Urteile besagen das absolute
Gegenteil!). Um das zu bewerten, sollte man wissen, daß eine
deutsche UNI ganz stolz verkündet in diesem Studienfach bundesweit
die kürzesten Studienzeiten mit 12,7 Semestern zu haben.
Endlich am Ziel: Mathematisch paßt es - endlich kann man dem
Student ein monatliches Einkommen – aus Vermögensverbrauch
– von mehr als 930,-- Euro pro Monat andichten und ihn bei
der Berechnung der unpfändbaren Einkommen der Eltern
unberücksichtigt lassen.
Nach den Leitlinien der Familiensenate der süddeutschen OLG müßten
Ihnen selbst und dem noch minderjährigen Kindes 2 800,--Euro zur
Verfügung stehen, ehe der Student Anspruch auf
„Ausbildungsunterhalt“ hat. Xxx und seine Frau liegen
über dieser Grenze.
Sie werden die Willkürlichkeit der Entscheidung erkennen. Die
Gesetzesverstöße der Rechtspflegerin füllen eine lange Liste: - Sie
war nicht befugt, über die Bedürftigkeit zu entscheiden (das war
eigentlich strafbare Amtsanmaßung!)
- Sie durfte die Akten der Kinder nicht zum Verfahren beiziehen,
denn nach den gesetzlichen Vorschriften muß über das
„Vermögen“ nichtschuldnerischer
Angehöriger keine Auskunft erteilt werden. - Sie verstieß gegen die
Datenschutzgesetze, wonach auch Ämter nur dann Informationen
beziehen dürfen, wenn zu machende Angaben falsch oder unvollständig
sein könnten.
- Das strafbare Verhalten der Rechtspflegerin wird durch die
„Oberkrähen“ gedeckt, indem diese sich auf eine
„nicht einschlägige Vorschrift“ berufen. - Vorschriften
der Insolvenzordnung schreiben vor, wer Auskünfte zu erteilen hat
nichtschuldnerische Angehörige gehören nicht dazu. - Vorschriften
der Insolvenzordnung geben vor, worüber Auskunft zu erteilen ist
Über Vermögen Dritter muß keine Auskunft erteilt werden. - Ein Erbe
darf ausgeschlagen werden, auch das erlaubt die
Insolvenzordnung
Was im Falle von xxx und seiner Familien praktiziert wird, nennt
man im allgemeinen Sippenhaftung.
Festzustellen, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht
besteht, ist ausschließlich die Aufgabe eines Familiengerichtes.
Das wurde aber nicht eingeschaltet. Die Rechtspflegerin entschied
– wie von ihr von Anfang an geplant; gegen Herrn xxx, um an
das Erbe zu kommen.
Ende dritter Teil
⇒⇒⇒1.Teil
⇒⇒⇒2.Teil
⇒⇒⇒4.Teil
⇒⇒⇒5.Teil
⇒⇒⇒6.Teil
⇒⇒⇒7.Teil
⇒⇒⇒Hier können Sie eine Zusammenfassun von Teil 1 bis 7 lesen
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