Das gesamte Material zu diesem Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und noch erlebt!


Montag 15.08.2005 15.00 Uhr

Dritter Teil

Die angeblich fehlende Leistungsfähigkeit

Da bei Ansatz der realistischen Reststudiendauer die Bedürftigkeit des Studenten eindeutig ersichtlich war, mußte noch tiefer in die Trickkiste gegriffen werden.
Nunmehr versteifte sich die Rechtspflegerin unterstützt von einer Richterin darauf daß xxx und seine Ehefrau als „Insolaner“ grundsätzlich nicht leistungsfähig seien.
Daß sie sich damit im Widerspruch zu Fachkommentaren und OLG-Urteilen befinden, stört überhaupt nicht, man hat endlich den richtigen Hebel gefunden.
Jetzt hat man die Begründung: Weil die Eltern nicht leistungsfähig sind, darf der Sohn nicht die an der von ihm besuchten Hochschule übliche Studiendauer von 14 Semestern (andere Hochschulen weisen in seinem Fachbereich noch längere Studienzeiten auf!) studieren, sondern nur insgesamt 9 Semester. (OLG-Urteile besagen das absolute Gegenteil!). Um das zu bewerten, sollte man wissen, daß eine deutsche UNI ganz stolz verkündet in diesem Studienfach bundesweit die kürzesten Studienzeiten mit 12,7 Semestern zu haben.
Endlich am Ziel: Mathematisch paßt es - endlich kann man dem Student ein monatliches Einkommen – aus Vermögensverbrauch – von mehr als 930,-- Euro pro Monat andichten und ihn bei der Berechnung der unpfändbaren Einkommen der Eltern unberücksichtigt lassen.

Nach den Leitlinien der Familiensenate der süddeutschen OLG müßten Ihnen selbst und dem noch minderjährigen Kindes 2 800,--Euro zur Verfügung stehen, ehe der Student Anspruch auf „Ausbildungsunterhalt“ hat. Xxx und seine Frau liegen über dieser Grenze.
Sie werden die Willkürlichkeit der Entscheidung erkennen. Die Gesetzesverstöße der Rechtspflegerin füllen eine lange Liste: - Sie war nicht befugt, über die Bedürftigkeit zu entscheiden (das war eigentlich strafbare Amtsanmaßung!)
- Sie durfte die Akten der Kinder nicht zum Verfahren beiziehen, denn nach den gesetzlichen Vorschriften muß über das „Vermögen“ nichtschuldnerischer
Angehöriger keine Auskunft erteilt werden. - Sie verstieß gegen die Datenschutzgesetze, wonach auch Ämter nur dann Informationen beziehen dürfen, wenn zu machende Angaben falsch oder unvollständig sein könnten.
- Das strafbare Verhalten der Rechtspflegerin wird durch die „Oberkrähen“ gedeckt, indem diese sich auf eine „nicht einschlägige Vorschrift“ berufen. - Vorschriften der Insolvenzordnung schreiben vor, wer Auskünfte zu erteilen hat nichtschuldnerische Angehörige gehören nicht dazu. - Vorschriften der Insolvenzordnung geben vor, worüber Auskunft zu erteilen ist Über Vermögen Dritter muß keine Auskunft erteilt werden. - Ein Erbe darf ausgeschlagen werden, auch das erlaubt die Insolvenzordnung
Was im Falle von xxx und seiner Familien praktiziert wird, nennt man im allgemeinen Sippenhaftung.
Festzustellen, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht besteht, ist ausschließlich die Aufgabe eines Familiengerichtes. Das wurde aber nicht eingeschaltet. Die Rechtspflegerin entschied – wie von ihr von Anfang an geplant; gegen Herrn xxx, um an das Erbe zu kommen.

Ende dritter Teil

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⇒⇒⇒Hier können Sie eine Zusammenfassun von Teil 1 bis 7 lesen


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