Das gesamte Material zu diesem Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und noch erlebt!


Montag 29.08.2005 16.00 Uhr

Fünfter Teil -

- So kann sich ein Insolvenzanwalt verhalten

Das Verhalten des Insolvenzanwalts

Gegen die Schreiben und das Verhalten des Insoverwalters, des Anwalts, reichte Herr xxx eine Beschwerde ein. Dieser Anwalt erschlich sich Informationen und handelte wissentlich in dem Insoverfahren falsch, indem er das Konto des Herrn xxx und seiner Ehefrau regelrecht plünderte. Auf diesem Konto gingen nur unpfändbare Gelder ein. Daß es sich dabei um ein Gemeinschaftskonto handelte, war dem Treuhänder aus seinen Akten bekannt. Dennoch griff er zu und räumte das Konto ab. Er verteidigte seine „strafbare Handlung (Untreue, Betrug)“ mit der richtigen aber unvollständigen Behauptung, daß auf den Treuhandkonten innerhalb der ersten 4 Monate keine Gelder eingegangen seien. Dabei weiß jeder, der sich ein wenig mit dem Thema Insolvenz befaßt – und es steht auch in seinen Akten so – daß in den ersten 24 Monaten bestehende Gehaltsabtretungen vorrangig direkt vom Arbeitgeber bedient werden müssen und daß deshalb gar keine Gelder auf den Treuhandkonten eingehen können. Noch immer muß sich xxx mit dem Gericht rumschlagen, diese gesetzwidrig eingezogenen Gelder zu bekommen. Xxx hat auch einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitszusatzrenten – ca. 615,-- Euro pro Monat. Diese sind laut Gesetz unpfändbar, was aber den Treuhänder von xxx nicht im geringsten stört. Er erlaubt einem Insolvenzgläubiger diese Renten stillschweigend einzubehalten.
Dabei beruft er sich auf die Aussagen der betreffenden Versicherung, die sich in unterschiedlichen Schreiben selbst widerspricht.
In einem Schreiben heißt es: „Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind nicht abtretbar.“ Im Darlehensvertrag heißt es: „Kommt es zu einem Zahlungsrückstand, dann umfaßt die Abtretung sämtliche abtretbaren Bezüge des Darlehensnehmers“. Damit darf der Darlehensgeber nicht über die Renten verfügen und tut es doch mit Genehmigung des Treuhänders.
Weiterhin veranlaßte er, wie sie im ersten Teil schon lesen konnten, den Unterhalt zur Pfändungsmasse hinzuzuziehen. Er konnte nicht richtig rechnen und wollte das Kindergeld dem älteren Kind als Einkommen anrechnen, damit er ein Einkommen von mehr als 930,-- Euro hätte behaupten können. Nur zu dumm, daß das dafür notwendige anderweitige Einkommen –nämlich 776,-- Euro pro Monat dazu geführt hätte, daß XXX keinen Anspruch auf Kindergeld mehr gehabt hätte. Bei diesem Anwalt erhöhen Ausgaben sogar das Guthaben auf dem Konto.

Herr xxx ließ sich das alles nicht gefallen und verklagte den Anwalt . In seinem Schriftsatz stand unter anderem, daß der Treuhänder über „grundlegende Mathematikkenntnisse verfüge“. Der Treuhänder mußte zu der Klage Stellung nehmen. Er schrieb in seiner Stellungnahme: „......ist die Anneinanderreihung unzutreffender Behauptungen. ”

Der Anwalt verstrickte sich dermaßen in Widersprüche, daß er beschloß bei Gericht den Antrag zu stellen, Herrn xxx für unzurechnungsfähig erklären zu lassen.

Liest man die Entscheidungen des Gerichts und die dazugehörigen Begründungen, kann einem der Verdacht aufkommen, daß das Gericht zwar die Schriftstücke des Anwalts genauer durchliest, aber die Schreiben von Herrn xxx nur überflogen werden.
Herr xxx ist kein ausgebildeter Jurist, hat sich aber mit §§ und Gesetzbüchern und Kommentaren beschäftigt. Ist es möglich daß Laien, die etwas wissen, dem Gericht lästig sind?

Immerhin ist es xxx inzwischen gelungen, daß sich Staatsanwalt und Treuhänder widersprechen.
Inzwischen widersprechen sich bereits das Landgericht und die Staatsanwaltschaft.

xxx schöpft daraus Hoffnung!

Ende fünfter Teil

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⇒⇒⇒Hier können Sie eine Zusammenfassun von Teil 1 bis 7 lesen





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