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Das gesamte Material zu diesem
Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und
noch erlebt!
Montag 29.08.2005 16.00 Uhr
Fünfter Teil -
- So kann sich ein Insolvenzanwalt
verhalten
Das Verhalten des Insolvenzanwalts
Gegen die Schreiben und das Verhalten des Insoverwalters, des
Anwalts, reichte Herr xxx eine Beschwerde ein. Dieser Anwalt
erschlich sich Informationen und handelte wissentlich in dem
Insoverfahren falsch, indem er das Konto des Herrn xxx und seiner
Ehefrau regelrecht plünderte. Auf diesem Konto gingen nur
unpfändbare Gelder ein. Daß es sich dabei um ein Gemeinschaftskonto
handelte, war dem Treuhänder aus seinen Akten bekannt. Dennoch
griff er zu und räumte das Konto ab. Er verteidigte seine
„strafbare Handlung (Untreue, Betrug)“ mit der
richtigen aber unvollständigen Behauptung, daß auf den
Treuhandkonten innerhalb der ersten 4 Monate keine Gelder
eingegangen seien. Dabei weiß jeder, der sich ein wenig mit dem
Thema Insolvenz befaßt – und es steht auch in seinen Akten so
– daß in den ersten 24 Monaten bestehende Gehaltsabtretungen
vorrangig direkt vom Arbeitgeber bedient werden müssen und daß
deshalb gar keine Gelder auf den Treuhandkonten eingehen können.
Noch immer muß sich xxx mit dem Gericht rumschlagen, diese
gesetzwidrig eingezogenen Gelder zu bekommen. Xxx hat auch einen
Anspruch auf Berufsunfähigkeitszusatzrenten – ca. 615,-- Euro
pro Monat. Diese sind laut Gesetz unpfändbar, was aber den
Treuhänder von xxx nicht im geringsten stört. Er erlaubt einem
Insolvenzgläubiger diese Renten stillschweigend einzubehalten.
Dabei beruft er sich auf die Aussagen der betreffenden
Versicherung, die sich in unterschiedlichen Schreiben selbst
widerspricht.
In einem Schreiben heißt es: „Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind nicht
abtretbar.“ Im Darlehensvertrag heißt es: „Kommt es zu einem Zahlungsrückstand, dann umfaßt
die Abtretung sämtliche abtretbaren Bezüge des
Darlehensnehmers“. Damit darf der Darlehensgeber nicht
über die Renten verfügen und tut es doch mit Genehmigung des
Treuhänders.
Weiterhin veranlaßte er, wie sie im ersten Teil schon lesen
konnten, den Unterhalt zur Pfändungsmasse hinzuzuziehen. Er konnte
nicht richtig rechnen und wollte das Kindergeld dem älteren Kind
als Einkommen anrechnen, damit er ein Einkommen von mehr als 930,--
Euro hätte behaupten können. Nur zu dumm, daß das dafür notwendige
anderweitige Einkommen –nämlich 776,-- Euro pro Monat dazu
geführt hätte, daß XXX keinen Anspruch auf Kindergeld mehr gehabt
hätte. Bei diesem Anwalt erhöhen Ausgaben sogar das Guthaben auf
dem Konto.
Herr xxx ließ sich das alles nicht gefallen und verklagte den
Anwalt . In seinem Schriftsatz stand unter anderem, daß der
Treuhänder über „grundlegende
Mathematikkenntnisse verfüge“. Der Treuhänder mußte zu
der Klage Stellung nehmen. Er schrieb in seiner Stellungnahme:
„......ist die Anneinanderreihung
unzutreffender Behauptungen. ”
Der Anwalt verstrickte sich dermaßen in Widersprüche, daß er
beschloß bei Gericht den Antrag zu stellen, Herrn xxx für
unzurechnungsfähig erklären zu lassen.
Liest man die Entscheidungen des Gerichts und die dazugehörigen
Begründungen, kann einem der Verdacht aufkommen, daß das Gericht
zwar die Schriftstücke des Anwalts genauer durchliest, aber die
Schreiben von Herrn xxx nur überflogen werden.
Herr xxx ist kein ausgebildeter Jurist, hat sich aber mit §§ und
Gesetzbüchern und Kommentaren beschäftigt. Ist es möglich daß
Laien, die etwas wissen, dem Gericht lästig sind?
Immerhin ist es xxx inzwischen gelungen, daß sich Staatsanwalt und
Treuhänder widersprechen.
Inzwischen widersprechen sich bereits das Landgericht und die
Staatsanwaltschaft.
xxx schöpft daraus Hoffnung!
Ende fünfter Teil
⇒⇒⇒1.Teil
⇒⇒⇒2.Teil
⇒⇒⇒3.Teil
⇒⇒⇒4.Teil
⇒⇒⇒6.Teil
⇒⇒⇒7.Teil
⇒⇒⇒Hier können Sie eine Zusammenfassun von Teil 1 bis 7 lesen
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