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Das gesamte Material zu diesem
Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und
noch erlebt!
Montag 12.09.2005 11.00 Uhr
Siebter Teil -
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft II
Immobilien- und krähengeschädigt startete Xxx eine Beschwerde im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit krähenüblichem Ergebnis.
Weiter im Kampf: Es erfolgte das Einreichen eines Zivilverfahrens und weiterer Strafanzeigen.
Im Zivilverfahren erklärte der Treuhänder, dass er, als er zur Kontenplünderung ansetzte, nichts davon gewusst habe, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto gehandelt habe.
Natürlich hat er das nicht wissen dürfen, denn dann hätte er die Bank gar nicht anschreiben dürfen, denn ein Gemeinschaftskonto gehört nicht zur Insolvenzmasse.
Xxx startete sofort eine weitere Anzeige wegen Prozessbetruges.
Die Staatsanwaltschaft – wie wäre es von der „Krähenkolonie auch anders zu erwarten gewesen“ stellte wieder ein, mit durchaus lesenwerten Begründungen:
Begründung 1:
Xxx habe dem Treuhänder eine Liste gegeben, aus der ersichtlich war, dass ein gemeinsames Gehaltskonto existierte. Der Treuhänder aber behauptete von einem Gemeinschaftskonto nichts zu wissen und so stünde halt Aussage gegen Aussage. Die Akten habe man nicht nach der Liste durchsucht, weil dies zu aufwendig gewesen sei und auch nicht erfolgversprechend, weil der Treuhänder durch die vielen Strafanzeigen schon vorgewarnt gewesen sei.
Also das schlägt meiner Ansicht nach dem Fass den Boden aus. Man hat es noch nicht einmal nötig überhaupt die Akten durchzusehen, allein was der Herr Rechtsanwalt schreibt gilt!
Ein Laie wird zur Seite geschoben und doch wohl nicht gehört. Er ist wohl ein lästiges Insekt.
Begründung 2:
Auf dem Treuhandkonto ist in den ersten 4 Monaten kein Geld eingegangen, konnte aus den bekannten Gründen auch nicht. Aber es läge kein Betrug durch Unterlassen vor, da schon nicht nachweisbar ist, dass der Treuhänder gewusst habe, dass diese Abtretungen vorlagen und es außerdem dahingestellt bleiben könne, ob er diese Tatsache überhaupt habe angeben müssen.
Natürlich muss er diese Tatsache angeben, denn diese ist ausschlaggebend, dafür, festzustellen, ob sich auf dem „geplünderten Konto“ überhaupt pfändbares Vermögen befand. Oder anders ausgedrückt, wenn die Staatsanwaltschaft verlangt hätte, dass er die Angabe hätte machen müssen, dann hätte der Treuhänder auch erklären müssen, dass das gesamte Geld unpfändbar war.
Logische Folge: Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung.
Krähenecho! Äußerst bemerkenswert!
So hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren von Xxx herausgefunden, dass der Treuhänder eine Aktennotiz angefertigt hatte, auf dem das „geplünderte Konto“ als Gehaltskonto bezeichnet wurde.
So hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren von Frau Xxx herausgefunden, dass diese ebenfalls Kontoinhaberin war. Dass es sich dabei auch um ihr Gehaltskonto gehandelt hat, wäre in den Akten auch zu entdecken gewesen, denn dies steht auf den Lohnabrechnungen.
Allerdings erscheinen Staatsanwalt und Treuhänder darin überfordert zu sein, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es sich bei einem Konto mit 2 Kontoinhabern um ein Gemeinschaftskonto handeln musste.
Xxx ist nicht der Inhalt, sondern lediglich der Buchtitel bekannt, aber vielleicht sollten Staatsanwaltschaft und Treuhänder dieses Buch mal lesen. „Logik für Juristen“.
Aber vielleicht ist die Staatsanwaltschaft nur deshalb nicht zu dieser Schlussfolgerung fähig, weil damit wiederum bewiesen worden wäre, dass sich der Treuhänder strafbar verhalten hat.
Ansonsten vermeidet das Krähenecho jegliche Berührung mit Beweismitteln, die das strafbare Handeln des Treuhänders beweisen könnten, weil diese Beweismittel angebliche Angelegenheiten des Zivilrechtes seien. Dafür stürzt sich das Krähenecho auf die Schadensersatzangelegenheit – was mit absoluter Sicherheit keine Strafrechtsangelegenheit ist – und behauptet, dass es diesen Schadenseratzanspruch nicht gäbe, weil keine strafbaren Handlungen vorlägen.
Man sieht als Krähe lebt es sich hervorragend.
Ende siebter Teil
Hier endet der Bericht vorläufig, aber ein Ende ist noch nicht abzusehen und wir werden weiter berichten !
Ergänzung - zur Justizwillkür
Hier die gebräuchlichsten §§, um die es sich in diesem Verfahren handelt.
Auch hier wird die Ergänzung vorgenommen, wenn es erforderlich ist.
§ 170 (Abschluss des Ermittlungsverfahrens)
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
InsO §§35; 36Abs.1 und 4; 148;313:
§ 35
Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
§36 Abs. 1 und Abs. 4
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Für Entscheidungen, ob eine Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 148 InsO Übernahme der Insolvenzmasse
§ 313 InsO Treuhänder
⇒⇒⇒1.Teil
⇒⇒⇒2.Teil
⇒⇒⇒3.Teil
⇒⇒⇒4.Teil
⇒⇒⇒5.Teil
⇒⇒⇒6.Teil
⇒⇒⇒Hier können Sie eine Zusammenfassun von Teil 1 bis 7 lesen
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